ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

Für alle Verkaufsverträge gelten, sofern nicht anders schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, nur die folgenden Bedingungen.

1. ALLGEMEINES

Für alle Kaufverträge und Lieferungen gelten unsere nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht anders Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen worden sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, für uns nur insofern bindend, als sie unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

 

2. PREISE

Die Preise gelten ab Werk einschl. Papierverpackung; Kisten und Verschläge werden extra berechnet und nicht zurückgenommen. Unseren Preisen liegen die heute gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung unvorhergesehene Kostenveränderungen ergeben, so behalten wir uns angemessene Preiskorrekturen vor. Die Preise sind grundsätzlich Nettopreise.

 

3. VERSAND

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Wahl der Versandart ist uns ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung freigestellt.

 

4. ZAHLUNGSWEISE UND LIEFERZEIT

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen rein netto oder 8 Tagen abzüglich 2% Skonto. Wenn nicht spätestens nach 30 Tagen ohne Abzug von Skonto der jeweilige DM/Euro-Betrag ausgeglichen ist, berechnen wir vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen von rund mindestens 6% über dem Bundesbankdiskontsatz. Werkzeugrechnungen sind bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Zu den in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung angegebenen Preisen berechnen wir nur die in unmittelbarem Zusammenhang damit verkauften Mengen. Für alle darüber hinausgehenden Lieferungen gilt der am Liefertage geltende Tagespreis.

Die Lieferzeit beginnt am Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für jede einzelne Spezifikation bleibt Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die letztere ist für uns nur dann verbindlich, wenn wir eine bezügliche Verpflichtung ausdrücklich eingegangen sind. Inverzugsetzungen und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Kriegsfall, Mobilmachung und Streik rechnen, Betriebsstörungen bei der Herstellung der Ware, gleichviel, ob durch Rohmaterialmangel, Maschinenbruch, Arbeitseinstellungen, verspätete oder ungenügende Wagenstellung, Verkehrssperren, Lizenzverweigerung oder aus anderen Ursachen entstanden, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder unsere Lieferungsverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Nach Überschreitung von Nachlieferfristen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen stehen dem Käufer nicht zu.

 

5. REKLAMATIONEN

Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gelangt sind. Erkennnen wir die Reklamation als berechtigt an, so ist der Käufer nur dann zu einer Minderung des Kaufpreises in zu vereinbarender Höhe berechtigt, wenn uns kurzfristige kostenlose Ersatzbeschaffung unmöglich ist. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu. Wir haften nicht für den durch die mangelhafte Lieferung verursachten Schaden, insbesondere verzichtet der Käufer schon heute darauf, im Streitfalle Ersatzansprüche für indirekte Schäden wie Arbeitslöhne, Ersatzkauf für unsere Rechnung usw., geltend zu machen. Kleine Farbabweichungen berechtigen nicht zur Zurückweisung der Ware. Mehr-oder Minderlieferungen bis 10 % der Bestellmenge erkennt der Käufer an.

 

6. FORMEN

1. Preß-, Spritzguß- oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus.

2. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

3. Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlußaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.

4. Für den Fall, daß der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.

5. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbareArtikel handelt.

 

7. SCHUTZRECHTE

1. Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigtwerden, untersagt wird, ist er - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuß zu zahlen.

4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

 

8. ARMIERUNGSTEILE

1. Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5 - 10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuß anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an der an den Kunden geliefertenWare vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Beträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Jede Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware wie Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften ist nicht statthaft. Bei Pfändungen und Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller darf die Liefergegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkaufder Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten uns bereits jetzt abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, daß die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Forderung oder gelten die Abtretungen der Forderungen jeweils nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren. Wenn der Wert, der nach vor- und nachstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt, verpflichten wir uns, den Überschuß auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freizugeben

3. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, berechtigt, die uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnungdes Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck-oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren sowie zur Einziehung der Außenstände. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort die abgetretenen Außenstände mit Namen, Adressen und Forderungshöhe der Drittschuldner bekanntzugeben und diesem die erfolgte Abtretung mitzuteilen. Auch ohne daß die O.g. Voraussetzungen vorliegen, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

4. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt schon jetzt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.

5. Der Besteller wird 'licht Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Vorbehaltsware verarbeitet der Kunde für uns, erwirbt also selbst kein Eigentum durch Verarbeitung. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden werden wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, sind also vereinbarungsgemäß deren Hersteller.

 

10. VERMÖGENSLAGE

Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer ungünstig, erhalten wir über ihn eine ungünstige Auskunft oder erfolgt die Bezahlung fälliger Posten dieses oder anderer Abschlüsse nicht bedingungsgemäß, so wird unsere Kaufpreisforderung auch im Falle einer Stundung sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen oder vom Kaufvertrage zurückzutreten. Sollten wir vom Käufer zahlungshalber Wechsel annehmen und gestaltet sich während der Laufzeit eines Wechsels die Vermögenslage des Käufers oder Akzeptanten ungünstig oder erhalten wir über ihn eine schlechte Auskunft, so sind wir berechtigt, trotz Hereinnahme des Wechsels Zahlung nach unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen auch vor Beendigung der Laufzeit des Wechsels zu verlangen.

 

11. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsortfür sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist Vlotho. Als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Wechseln oder Schecks, gilt unabhängig von der Höhe des Streitwertes nach unserer Wahl das Amtsgericht Bad Oeynhausen, und zwar auch für das gerichtliche Mahnverfahren, oder das Landgericht Bielefeld als vereinbart.

 

12. VERKAUFSBEDINGUNGEN

Ein Verkauf auf Grund dieser Verkaufsbedingungen macht dieselben zum Vertragsbestandteil für alle weiteren Aufträge zwischen Verkäufer und Käufer, auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns nur insoweit anerkannt, als sie diesen Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen.